Unfall in der Pause

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt grundsätzlich Arbeitsunfälle sowie Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit ab. Aber wenn es um Arbeitspausen geht, gibt es ein paar Ausnahmen, erklärt der Berufsverband der Verwaltungen.

Wer nach draußen geht, um zu rauchen oder frische Luft zu atmen, kann sich nicht auf eine gesetzliche Unfallversicherung verlassen. Unfälle auf dem Weg zur Tür oder während einer solchen Pause sind laut Certo nicht versichert. Wer hingegen auf die Toilette muss, ist auf dem Weg zur Toilettentür versichert. Unfälle, die sich hinter der Tür ereignen, sind jedoch nicht durch die Unfallversicherung abgedeckt.

Außerdem gilt: Nur der Weg zum Mittagessen, nicht das Mittagessen selbst, ist versichert. Es sei denn, es handelt sich ausdrücklich um ein Geschäfts- oder Firmenessen.

An sich gilt dies auch für den Weg zum Supermarkt, wenn man dort für die nächste Mittagspause einkauft. Aber wer schnell ein Hemd aus der Reinigung holt oder etwas zum Abendessen mit der Familie einkauft, handelt in seinem privaten Interesse. Dann entfällt die Unfallversicherung.

Hiervon gibt es Ausnahmen: Es ist erlaubt, den Nachwuchs in den Kindergarten zu bringen oder Kollegen auf den Arbeitsweg mitzunehmen und dafür den eigentlichen Weg zu verlassen. Fahrgemeinschaften sind gesetzlich ausdrücklich erlaubt. Der Fahrgast muss immer eine versicherte Person im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sein. Der Umweg zum Tanken und das Tanken selbst werden jedoch nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.

Und zu Hause werden Unfälle, die einen engen Zusammenhang mit der Arbeit haben, als Arbeitsunfälle eingestuft – etwa der Gang zum Drucker. Wer jedoch auf dem Weg zur Küche oder Toilette stürzt, ist nicht unfallversichert.